Notar Scherzer

Unser Service

Kosten und Steuern

Notarkosten

Guter Rat muss nicht teuer sein.

Notare erheben für Beurkundung, Beglaubigung und Beratung Gebühren und auslagen nach den Vorschriften der Kostenordnung (KostO). Die Höhe der Kosten (Gebühren und Auslagen) ist in der KostO für jede Tätigkeit verbindlich festgeschrieben. Höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegten Kosten dürfen nicht erhoben werden. Die KostO gilt gleichermaßen für alle deutschen Notare. Notare sind zur Kostenerhebung verpflichtet. Die korrekte Kostenerhebung wird regelmäßig von der Ländernotarkasse A.d.ö.R. überprüft.

Die KostO schreibt sogenannte "Wertgebühren" vor. Die Höhe der Notarkosten hängt deshalb vom wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit für die Beteiligten und nicht vom Arbeitsaufwand des Notars und seiner Mitarbeiter ab. Mit der Beurkundungsgebühr ist die gesamte vorangegangene Beratung mit abgegolten.

Die folgenden Beispiele geben Ihnen eine erste Orientierung für die in typischen Angelegenheiten anfallenden Notarkosten. Wir informieren Sie selbstverständlich auch vor Inanspruchnahme unserer Leistungen über die im konkreten Fall zu erhebenden Gebühren und Auslagen.

Beispiele (alle Angaben inklusive üblicher anfallender Auslagen und MwSt.):

Gegenstand Kosten ca.
Grundstückskaufvertrag einschließlich aller Vollzugstätigkeiten
(ohne Notaranderkonto)
 
Kaufpreis 30.000 € 465 €
Kaufpreis 50.000 € 957 €
Kaufpreis 150.000 € 1077 €

Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung

 
Grundschuldnennbetrag 100.000 € 270 €
Grundschuldnennbetrag 200.000 € 448 €

Grundstücksschenkung

 
Verkehrswert des Grundstücks 50.000 € 442 €
Verkehrswert des Grundstücks 100.000 € 664 €

Testament

 
Aktivvermögen (=Vermögen abzüglich Schulden) 20.000 € 91 €
Aktivvermögen 100.000 € 252 €

Gemeinschaftliches Testament

 
Aktivvermögen der Eheleute 50.000 €   319 €
Aktivvermögen der Eheleute 150.000 € 676 €

Erbscheinsantrag

 
Nachlasswert 20.000 €     109 €
Nachlasswert 100.000 € 270 €

Erbausschlagung

 
überschuldeter Nachlass 19 €

Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung

Vermögen des Vollmachtgebers 3.000 €

Vermögen des Vollmachtgebers 50.000 €

GmbH-Gründung

45 €

123 €

ein Gesellschafter, mit Handelsregisteranmeldung 432 €
mehrere Gesellschafter , mit Handelsregisteranmeldung 533 €

GmbH

 
Geschäftsführerwechsel - Handelsregisteranmeldung 143 €

Verein

 
diverse Vereinsregisteranmeldungen 23 €

Beratung

 
Gegenstandswert 20.000 € 50 €
Gegenstandswert 200.000 € 220 €

 nach oben

Steuern

Auch einfache Rechtsgeschäfte können erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Der Notar hat deshalb auch stets ein wachsames Auge auf die steuerlichen Folgen der von ihm beurkundeten Geschäfte. Detaillierte Beratung oder Haftung für bestimmte steuerliche Folgen eines Geschäfts übernimmt der Notar jedoch nicht. Deshalb ist es für uns selbstverständlich, steuerlich besonders sensible Vorgänge zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten zu besprechen und gemeinsam die aus steuerlicher und rechtlicher Sicht optimale Lösung zu entwickeln.

Besondere Bedeutung kommt in der notariellen Praxis der Grunderwerbsteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu.

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer fällt bei Grundstückskaufverträgen und sonstigen entgeltlichen Grundstücksveräußerungen an, sie beträgt 3,5 % des Kaufpreises oder der sonstigen Gegenleistung. Bei Schenkungen und anderen unentgeltlichen Grundstücksveräußerungen fällt keine Grunderwerbsteuer, sondern ggf. Schenkungsteuer an. Liegt ein gemischter Vertrag vor, fällt auf den entgeltlichen Teil Grunderwerbsteuer und auf den unentgeltlichen Teil Schenkungsteuer an.

Meistens übernimmt der Käufer die Zahlung der Grunderwerbsteuer. Der Verkäufer haftet aber gegenüber dem Fiskus, wenn der Käufer die Grunderwerbsteuer nicht entrichtet. Die Steuer entsteht mit Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages, sie wird vom Finanzamt festgesetzt und erhoben. Nach Zahlungseingang stellt das Finanzamt die sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung aus und übersendet sie an den Notar. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht möglich.

Zu beachten ist, dass Grunderwerbsteuer auch bei Vorgängen anfallen kann, bei denen man dies zunächst nicht vermutet. So unterliegt die Übertragung von Gesellschaftsanteilen (z.B. GmbH) der Grunderwerbsteuer, wenn die Gesellschaft Eigentümerin von Grundbesitz ist und durch die Übertragung mindestens 95 % der Anteile in der Hand des Erwerbers oder von herrschenden bzw. abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen vereinigt werden.

Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, wenn der Kaufpreis oder Wert des Grundstückes 2.500,00 Euro nicht übersteigt. Auch bei einer Erbauseinandersetzung fällt keine Grunderwerbsteuer an. Rechtsgeschäfte unter bestimmten Personen können ebenso von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sein:

Verhältnis des Erwerbers zum Veräußerer Grunderwerbsteuerpflicht
Ehegatte nein
Ex-Ehegatte Nein bei Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung, sonst ja
Kind/Stiefkind/Schwiegerkind nein
Enkel/Stiefenkel/Großeltern nein
Eltern/Schwiegereltern/Stiefeltern nein
Geschwister/Schwager ja
Onkel/Tante ja
alle anderen Personen ja

Bestimmte mitverkaufte bewegliche Gegenstände bzw. Rechte bleiben bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer außer Betracht. Dies sind insbesondere mitverkaufte bewegliche Gegenstände, die nicht als Bestandteile des Grundstückes bzw. Hauses gelten (z.B. Einrichtungsgegenstände; strittig ist die Einordnung der Einbauküche oder Sauna). Hier empfiehlt es sich, den Kaufpreisanteil, der auf diese Gegenstände bzw. Rechte entfällt, gesondert im Kaufvertrag auszuweisen. Wird z.B. ein Hausgrundstück für 110.000,00 Euro verkauft und entfallen davon 10.000,00 Euro auf die mitverkauften Möbel oder andere bewegliche Sachen, wird die Grunderwerbsteuer nur aus 100.000,00 Euro und nicht aus 110.000,00 Euro berechnet. So werden 350,00 Euro gespart.

Erbschafts- und Schenkungsteuer

Erbschaften, Vermächtnisse aber auch Schenkungen und andere unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden unterliegen der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterwirft den Vermögenszuwachs, der von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden entsteht, der Besteuerung.

Für die Entscheidung, wer im Testament oder Erbvertrag als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt wird, spielen viele Beweggründe, nicht zuletzt emotionale, eine Rolle. Durch zweckmäßige Gestaltung letztwilliger Verfügungen lassen sich jedoch unnötige steuerliche Belastungen der Erben/ Vermächtnisnehmer vermeiden. Gleiches gilt bei Schenkungen unter Lebenden, denn die Steuerbelastung des Erben/ Beschenkten hängt neben dem Wert der Zuwendung insbesondere von der verwandtschaftlichen bzw. ehelichen Beziehung des Erben/ Beschenkten zum Erblasser/ Schenker ab.

Zum 01.01.2009 sind umfangreiche Änderungen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts in Kraft getreten. Ob im Einzelfall eine Steuer an das Finanzamt zu zahlen ist, hängt neben der Art und dem Wert des erhaltenen Vermögens auch davon ab, welcher Freibetrag zugunsten des Erben, Beschenkten oder sonst Begünstigten gilt. Die Höhe des Freibetrages hängt vom Verwandtschaftsverhältnis des Begünstigten zum Erblasser/Schenker ab.

Steuerklasse I:                                                                                                        allgemeiner Freibetrag

-  Ehegatte                                                                                                                              500.000 €

-  Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder), Kinder verstorbener Kinder                       400.000 €

-  Enkel                                                                                                                                    200.000 €

-  Eltern/Großeltern beim Erwerb von Todes wegen                                                     100.000 €

Steuerklasse II:

- Eltern/Großeltern bei lebzeitigem Erwerb, Geschwister, Nichten, Neffen,
   Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte                 20.000 €

Steuerklasse III:

- eingetragene Lebenspartner                                                                                          500.000 €

- alle anderen Personen                                                                                                       20.000 €

Außerdem gelten unter anderem folgende besonderen Freibeträge:

  •  besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 € für den überlebenden Ehegatten,
  • Versorgungsfreibetrag für Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, abhängig vom Lebensalter des Kindes von 10.300 € bis 52.000 €,

Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut ausgenutzt werden.

Generell bleiben steuerfrei:

  • bei Personen der Steuerklasse I Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, und daneben andere bewegliche körperliche Gegenstände soweit der Wert insgesamt 12.000 € nicht übersteigt;
  • in anderen Steuerklassen Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt;
  • in anderen Steuerklassen Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt;
  • ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 Euro, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist;
  • das vom Erblasser bewohnte „Familienheim“, wenn es vom überlebenden Ehegatten weiterbewohnt wird;
  • das vom Erblasser bewohnte „Familienheim“, wenn es von Kindern des Erlassers weiter bewohnt wird und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt.
 

Über den Freibeträgen liegende Zuwendungen, Erbschaften usw. sind wie folgt zu versteuern:

 

Steuerpflichtiges Erbe/                                                  Steuertarif in % bei Steuerklasse

Schenkung (über Freibetrag)

bis Euro:                                                                               I                             II                           III

                      75.000                                                             7                          30                        30                       

                    300.000                                                            11                        30                        30         

                    600.000                                                            15                        30                        30         

                 6.000.000                                                            19                        30                        30         

               13.000.000                                                            23                        50                        50         

Auch Grundvermögen ist nach dem Verkehrswert zu bewerten und zu besteuern (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren).

Die Unternehmensnachfolge soll durch folgende Maßnahmen entlastet werden:

Betriebsübergang bleibt bei Unternehmensnachfolge steuerfrei, wenn Arbeitsplätze im Betrieb über sieben Jahre mehrheitlich erhalten bleiben und der Betrieb über sieben Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird. Die Lohnsumme darf in den sieben Jahren nach der Übergabe insgesamt 650 % der durchschnittlichen jährlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übergabe nicht unterschreitet. Betriebsveräußerung-/aufgabe oder Veräußerung/ Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen führt zur Nachversteuerung.

Außerdem werden gewährt:

  • Abschlag von der Bemessungsgrundlage für Betriebsvermögen in Höhe von 85%;
  • gleitende Freigrenze zur Sicherstellung einer Bewertungsfreiheit beim Betriebsvermögen von 150.000 Euro.

Nicht begünstigt sind vermögensverwaltende Unternehmen, deren Verwaltungsvermögen (z.B. fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere im Streubesitz) mehr als 50% des Betriebsvermögens beträgt.

Praxistipp:

Ehegatten, Kinder und Enkel profitieren von hohen Freibeträgen, sodass nur selten eine Steuerbelastung zu befürchten ist. Dagegen sind von Zuwendungen und Erbschaften an andere Personen regelmäßig mindestens 30% als Steuer abzuführen, sobald die Freibeträge überschritten sind.

Durch kluge Testamentsgestaltung oder vorausschauende lebzeitige Vermögenszuwendungen lassen sich die vom Gesetzgeber vorgegebenen Möglichkeiten geschickt ausnutzen, um Steuern zu sparen. Ungünstige Gestaltungen oder Untätigkeit führen dagegen zu unnötigen Belastungen. Chancen und Risiken liegen eng beieinander und der Teufel steckt im Detail, sodass es leichtsinnig wäre, ohne fachkundige Beratung Verfügungen vorzunehmen.

 

 nach oben