Notar Scherzer

 
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Aktuelles

Sittenwidrigkeit der Erbausschlagung durch Sozialhilfeempfänger

Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten, es sei denn, die Ausschlagung kann ausnahmsweise durch ein überwiegendes Interesse des Erben motiviert werden.

Erfolgt die Ausschlagung durch den Betreuer des Sozialhilfeempfängers, so kann diesem die nach § 1822 Nr. 2 BGB notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.

(OLG Hamm, Beschl. v. 16.07.2009 – 15 Wx 85/09)

Die Erblasserin wurde von ihren zwei Söhnen aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt. Für den einen, schwerstbehinderten, Sohn hat der Betreuer die Erbschaft ausgeschlagen und zudem mit dem anderen Sohn, der infolge der Ausschlagung Alleinerbe würde, einen sogenannten Ausschlagungsvertrag geschlossen. Nach dem Ausschlagungsvertrag sollte der Alleinerbe dem behinderten Sohn der Erblasserin nach dessen billigem Ermessen Naturalleistungen zukommen lassen, die seinen Lebensstandart ohne eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen erhöhen würden.

Die Erbausschlagung des Betreuers bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB. Diese wurde versagt, weil das Vormundschaftsgericht die Ausschlagung für sittenwidrig hielt. Das OLG gelangt zum selben Ergebnis.

Zwar hat das Vormundschaftsgericht die Interessen des Betreuten zu wahren, gleichwohl muss es aber prüfen, ob eine Ausschlagung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach §§ 134, 138 BGB nichtig ist. Das ist der Fall, wenn ein Erbe durch seine Ausschlagung seine Hilfebedürftigkeit fortsetzt, ohne dass ausnahmsweise legitime eigene Interessen vorhanden sind, die die Ausschlagung nachvollziehbar motivieren könnten. Denn derjenige, der die durch das Sozialstaatsprinzip verbürgte Solidarität für sich in Anspruch nimmt, handelt widersprüchlich, wenn er einen Vermögenserwerb nicht wahrnimmt und damit der Gemeinschaft diese Solidarität verweigert.

Das OLG setzt sich auch mit Gegenargumenten auseinander, lehnt aber insbesondere einen Vergleich mit der BGH-Rechtsprechung zum Behindertentestament ab. Der Erblasser ist – anders als der gegenwärtig Sozialhilfeleistungen beziehende Ausschlagende - bei der Testamentsgestaltung nicht verpflichtet, auf die Interessen der Allgemeinheit Rücksicht zu nehmen. Sein Ziel, durch ein sogenanntes „Behindertentestament“ seine Kinder möglichst umfangreich versorgen zu wollen, entspricht der sittlichen Verantwortung von Eltern ihren Kindern gegenüber.

In der Praxis ist der Schutz des Familienvermögens vor einem drohenden Sozialhilfezugriff beim Erben weiterhin durch Testamentsgestaltung mit vor- und Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung angezeigt.

 

Restschuldbefreiung bei Ausschlagung der Erbschaft oder Nichtgeltendmachung des Pflichtteils

Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase stellt keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar.

(BGH, Urteil vom 25.06.2009 - IX ZB 196/08)

Die Insolenzschuldnerin unterließ die Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruches gegenüber ihrer erbenden Mutter nach dem Tod ihres Vaters. Ein Gläubiger beantragte deshalb, ihr die angekündigte Restschuldbefreiung zu versagen, weil die Schuldnerin ihrer Obliegenheit, das ihr von Todes wegen zufallende Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO) nicht nachgekommen sei.

Der BGH entschied, dass die Nichtgeltendmachung eines Pflichtteils ebenso wie die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses in der Wohlverhaltensphase keine Obliegenheitsverletzung darstelle. Der BGH begründet dies mit dem Zweck des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO: Der Schuldner soll durch die nur hälftige Herausgabepflicht einen Anreiz die Erbschaft anzunehmen und nicht durch Ausschlagung oder auf andere Weise dafür zu sorgen, dass ihm das Vermögen während der Wohlverhaltensphase nicht zufällt. Die Annahme einer Obliegenheit der Erbschaftsannahme oder Geltendmachung des Pflichtteils widerspräche dem Zweck der Anreizregelung des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO und würde diese obsolet machen.

 

Behindertentestament und Pflichtteilsverzichtsvertrag des Sozialleistungsbeziehers sind nicht sittenwidrig

Eine Verfügung von Todes wegen, mit der Eltern ihr behindertes, durch den Sozialhilfeträger unterstütztes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen, bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen (sog. Behindertentestament), verstößt nicht gegen die guten Sitten.

Ein von dem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig geschlossener Pflichtteilsverzichtsvertrag ist auch nicht im Falle des Bezugs von Sozialleistungen sittenwidrig.

(OLG Köln, Urteil vom 09.12.2009 – 2 U 46/09)

Sachverhalt:

Der klagende Sozialhilfeträger nimmt den Beklagten als Erben seiner verstorbenen Ehefrau aus übergeleitetem Recht auf Auskunft und Zahlung aus streitigem Pflichtteilsrecht der Tochter des Beklagten in Anspruch. Der Kläger gewährt der Lernbehinderten Tochter des Beklagten und seiner verstorbenen Ehefrau Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII bzw. erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII. Mit Bescheid vom 30.04.2008 leitete der Kläger sowohl den Pflichtteilsanspruch als auch den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB der Leistungsempfängerin aus dem Erbfall nach ihrer verstorbenen Mutter über.

Im November 2006 errichtete der Beklagte mit seiner bereits schwer krebskranken Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament zur notariellen Niederschrift. Darin setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und als Schlusserben die drei Kinder ein, wobei die behinderte Tochter nicht befreite Vorerbin zu 34/200 Erbteil berufen wurde. Zudem wurde Dauertestamentsvollstreckung über den Erbteil der behinderten Tochter angeordnet und ihr Bruder zum Testamentsvollstrecker und Nacherben berufen. Im Anschluss daran verzichteten die Tochter sowie die weiteren Kinder des Beklagten und seiner Ehefrau auf die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten nach dem erstversterbenden Ehegatten. Noch am Tage der Protokollierungen verstarb die Ehefrau des Beklagten.

Aus den Gründen:

Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen § 138 BGB vor. Den Grundsätzlich steht jedem Erblasser als Ausfluss der Testierfreiheit das Recht zu, über seinen Nachlass nach Belieben zu verfügen, so dass letztlich die Nachrangigkeit der Sozialhilfe mit der bestehenden Testierfreiheit abzuwägen ist. Der Senat schließt sich bei dieser Abwägung der auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung an, wonach die Erbeinsetzung des behinderten Kindes als Vorerbe knapp über der Pflichtteilsquote nicht sittenwidrig ist.

Der Kläger kann auch keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, weil die nicht geschäftsunfähige Leistungsempfängerin wirksam auf ihren Pflichtteil verzichtet hat. Im Pflichtteilsverzicht liegt kein unzulässiger Vertrag zu lasten Dritter.

Der Pflichtteilsverzicht ist auch nicht sittenwidrig. Zwar wird vertreten, dass ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht jedenfalls dann sittenwidrig sei, wenn der Verzichtende sowohl im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts als auch im Zeitpunkt des Erbfalls hilfsbedürftig sei und dies den Beteiligten bekannt war. Der Senat schließt sich aber der wohl überwiegend vertretenen Auffassung an, dass ein zwar während des Bezugs von Sozialleistungen aber vor dem Erbfall vereinbarter Erb- oder Pflichtteilsverzicht nicht sittenwidrig sei. Denn der Verzichtende weiß im Falle eines lebzeitigen Erb- oder Pflichtteilsverzichts nicht, ob und in welchem Umfang er beim Tod des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch haben wird und ob er aus dieser „Erwerbschance“ verwertbares Vermögen erhält, weshalb auch eine Schädigungsabsicht in der Regel zu verneinen sei. Die Frage der Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages sei zudem aus Gründen der Rechtssicherheit einheitlich zu beantworten und nicht davon abhängig zu machen, in welcher zeitlichen Nähe zum Tod des Erblassers dieser Verzicht ausgesprochen wird und mit welcher Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt mit dem alsbaldigen Ableben zu rechnen war oder ob der Umfang des zu erwartenden Vermögens bereits feststand. 

 

Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts am 01.01.2010 in Kraft getreten (BGBl. I 2009/ 3142)

Das Gesetz enthält folgende Neuregelungen:

Ein als Erbe eingesetzter Pflichtteilsberechtigter, der durch Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Vermächtnisse usw. belastet worden ist, kann unabhängig von der Höhe des ihm Zugewandten entweder seinen Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen oder dem ihm zugewandten Erbteil mit allen Belastungen annehmen (§ 2306 Abs. 1 BGB). Die bisherige Unterscheidung, ob das Zugewandte die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt oder nicht, entfällt.

Die Pflichtteilsentziehungsgründe werden modernisiert und vereinheitlicht, indem sie für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ entfällt, stattdessen berechtigt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen (§ 2333 BGB).

Auch der nicht pflichtteilsberechtigte Erbe kann jetzt die Stundung eines von ihm geschuldeten Pflichtteilsanspruchs verlangen. Die Voraussetzung für die Stundung wird von „ungewöhnliche Härte“ auf „unbillige Härte“ herabgesetzt (§ 2331 a BGB) um Stundungen leichter zu ermöglichen.

Die starre Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB wird in eine gleitende Frist umgewandelt: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird für jedes Jahr, das seit der Schenkung verstrichen ist, um 10 % herabgesetzt. Bei Ehegatten beginnt die Frist jedoch wie bisher erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen. Allerdings bleiben die nach bisherigem Recht bestehenden Hindernisse für den Beginn der 10-Jahres-Frist z.B. bei Zuwendungen an Ehegatten oder bei Zuwendungen unter Vorbehalt wesentlicher Nutzungen (z.B. Nießbrauch, Wohnungsrecht) unverändert, sodass in diesen Fällen keine gleitende Verminderung der Pflichtteilsergänzungsansprüche erfolgt.

Die bisherige Rechtslage, nach der Pflegeleistungen nur im Rahmen einer Ausgleichung unter Abkömmlingen berücksichtigt werden können, wird im Wesentlichen beibehalten (§ 2057 a BGB). Die vom Regierungsentwurf vorgesehene Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten (§ 2057 b BGB-E) ist nicht Gesetz geworden. Nach neuem Recht ist es jedoch nicht mehr erforderlich, dass der Abkömmling den Erblasser „unter Verzicht auf berufliches Einkommen“ gepflegt hat, dieses Tatbestandsmerkmal wurde in § 2057 a Abs. 1 Satz 2 BGB gestrichen.

Die 30-jährige Sonderverjährung für familien- und erbrechtliche Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) wird aufgehoben. Künftig gilt die 3-jährige Regelverjährungsfrist ab Kenntniserlangung (§§ 198, 199 Abs. 1 BGB). Fehlt die Kenntnis, gilt eine 30-jährige Höchstfrist für die Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen, deren Geltendmachung die Kenntnis der Erbfolge voraussetzt (§ 199 Abs. 3 a BGB).

Die vom Regierungsentwurf vorgesehene Möglichkeit, nachträglich Anordnungen nach §§ 2050, 2053 und 2315 BGB zu treffen (nachträgliche Anordnung einer Ausgleichungspflicht und einer Pflichtteilsanrechnung), ist nicht Gesetz geworden.

 

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009, BGBl. 2009 I, 3950 in Kraft getreten

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009, BGBl. 2009 I, 3950 in Kraft getreten
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde das erst zum 01.01.2009 reformierte Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz erneut geändert, u.a. durch:
- Senkung der Steuersätze in der Steuerklasse II (§ 19 ErbStG),
- Rückwirkende Änderung der jährlichen Mindestlohnsumme gem. § 13a Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 ErbStG von 650 % innerhalb von 7 Jahren auf 400 % innerhalb von 5 Jahren (Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG),
- Rückwirkende Herabsetzung der Behaltensfristen in § 13a Abs. 5 und § 19a Abs. 5 S. 1 ErbStG von 7 auf 5 Jahre,
- Rückwirkende Herabsetzung der Mindestlohnsumme gem. § 13a Abs. 8 Nr. 1 und 2 ErbStG von 1000 % auf 700 % und Verkürzung der Behalte- und Lohnsummenfrist von 10 auf 7 Jahre (§ 19a Abs. 5 S. 2 ErbStG).
Die Änderungen des ErbStG traten mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft. Daneben enthält das Gesetz zahlreiche Änderungen auf anderen Gebieten, z.B.
- Änderung der Regelung zur sofortigen Absetzbarkeit geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG),
- Anhebung der Freibeträge für Kinder und Anhebung des Kindergeldes,
- Herabsenkung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Miet- und Pachtzinsen (unbewegliche Wirtschaftsgüter)
und die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für kurzfristige Beherbergungen (Hotelübernachtungen) auf 7 %.

 

@ - Zeichen in der Firma ist im Handelsregister eintragungsfähig.

LG München 1, Beschluss vom 15.12.2008, 17 HKT 920/09

Sachverhalt:

Zur Eintragung in das Handelsregister wurde angemeldet, dass die Firma geändert ist in @... oHG. Darauf hin erließ das Registergericht eine Zwischenverfügung, in der in Ziffer 1. mitgeteilt wurde, dass die vorgelegte Anmeldung nicht vollzogen werden könne, weil in der Firma das Sonderzeichen @ nicht eintragungsfähig sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

Nach § 17 Abs. 1 HGB hat die Firma eines Kaufmannes Namensfunktion. Die Namensfunktion setzt voraus, dass dieses Kennzeichen wörtlich aussprechbar ist, Firmenkern und Firmenzusatz müssen grundsätzlich eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung darstellen. Aus diesem Grunde kommt insbesondere Bildzeichen wie beispielsweise „‘K“, „#“, „~“ keine namens- und somit auch keine firmenrechtliche Funktion zu. Sonderzeichen sind dann im Handelsregister nicht eintragungsfähig, wenn sie in ihrer Aussprache objektiv mehrdeutig sind. Dies hat jedenfalls so lange zu gelten, als diese Zeichen eine eindeutige Verkehrsgeltung nicht erlangt haben.

Nach der Entscheidung des BayObLG vom 4.4.200 1 (NJW 2001, 2337) hatte das @-Zeichen Mitte 2001 eine solche Verkehrsgeltung nicht erreicht. Nach Auffassung der Kammer kann es dabei sein Bewenden nicht haben. Das @ -Zeichen wird bei Domain-Bezeichnungen verwendet, wobei sich die Funktion von Domain-Bezeichnungen häufig nicht in der technischen Adressfunktion erschöpft, sondern hat bei entsprechender Verkehrsgeltung und Kennzeichnungskraft auch Namensfunktion. Die zunehmende Verbreitung des Zugriffes auf das Internet als Informations- und Konimunikationsmedium, das aus der heutigen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken ist, führt dazu, dass das @ -Zeichen mittlerweile nicht mehr als Bildzeichen, sondern als Wortzeichen mit spezifischer Bedeutung, vergleichbar den schon lange firmenüblichen Zeichen „&“ sowie „+“ aufgenommen wird. Die Bedeutung von Kennzeichen ist nicht statisch festgeschrieben, sondern kann einem Verständniswandel unterliegen.Angesichts der rasanten Entwicklung des Internets und dem damit einhergehenden allgemeinen Gebrauch der elektronischen Kommunikation per E-Mail, deren Adresse zur Bezeichnung der Domain jeweils das Zeichen @ enthält, ist dieses Sonderzeichen (englisch gesprochenes „at“) im Jahre 2009, mehr als sieben Jahre nach der Entscheidung des BayObLG vom April 2001, im täglichen Sprachgebrauch der Bevölkerung so verbreitet, dass heute eine eindeutige Verkehrsgeltung anzunehmen ist.

Soweit die Benutzung des @-Zeichens als solches beabsichtigt ist, handelt es sich somit, wie die allgemein anerkannten „&“ und „+“, um ein den Verkehrskreisen bekanntes aussprechbares Sonderzeichen, also kein Bildzeichen, sondern ein wortersetzendes Zeichen wie die Silbe „at“. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn lediglich eine modische Schreibweise des Buchstabens „a“ beabsichtigt wäre, dann würde die Eintragung daran scheitern, dass bei Firmen kein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise besteht. Im vorliegenden Falle ist erkennbar aber nicht gewollt, dass es sich um eine modische Schreibweise des Buchstabens „a“ handeln sollte, sondern erkennbar ist, dass das @-Zeichen in seiner Bedeutung als „at“ verwendet werden soll.

 

 

Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt am 01. September 2009 in Kraft

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 hat der Deutsche Bundestag erstmals gesetzliche Regelungen zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen beschlossen. Damit sind die Voraussetzungen für die Errichtung, Inhaltliche Anforderungen, Verbindlichkeit und Geltungsdauer von Patientenverfügungen gesetzlich geregelt.

Das Gesetz schreibt die vom Bundesgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 17.03.2003 aufgestellten Grundsätze im großen und ganzen fort. Im einzelnen gilt:

- Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung festlegen, ob und wie sie ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie sich selbst hierzu nicht mehr äußern können.
- Betreuer und Bevollmächtigte sind an diese Patientenverfügung gebunden und müssen den für die jeweilige Lebenssituation niedergelegten Willen umsetzen.
- Eine gesetzliche Begrenzung der Reichweite oder Gültigkeitsdauer für Patientenverfügungen gibt es nicht. Eine Patientenverfügung ist deshalb – so bereits der Bundesgerichtshof am 17.03.2003 – gültig, bis ein anderer Wille feststellbar ist bzw. bis sie widerrufen wird. Es ist also nicht erforderlich (unter Umständen sogar schädlich), eine einmal errichtete Patientenverfügung regelmäßig zu „bekräftigen“.
- Sind sich Arzt und Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf auch der zum Tode führende Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung keiner gerichtlichen Genehmigung mehr.
- In Zweifelsfällen oder bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Bevollmächtigtem bzw. Betreuer bedürfen folgenschwere Eingriffe und der Behandlungsabbruch der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Behandlung bzw. das Unterlassen oder Abbrechen der Behandlung dem Willen des Betroffenen entspricht.

Bestehende Patientenverfügungen bedürfen keiner Änderung oder Ergänzung, wenn sie unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof am 17.03.2003 aufgestellten Leitsätze (siehe auch unter Unser Service/Vorsorge) verfasst worden sind.

Nach wie vor ist die Kombination von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung die in der Praxis häufigste Gestaltung. Über 900.000 Vorsorgevollmachten (davon ungefähr 600.000 im Verbund mit einer Patientenverfügung) sind bereits im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, um im Notfall die Bevollmächtigten schnell erreichen zu können.

Auch ohne Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht errichtete Patientenverfügungen können Sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen, um Ihrem Willen besser Geltung zu verschaffen. Die Abwicklung erledigt unser Büro für Sie, nähere Informationen finden Sie unter www.vorsorgeregister.de.

 

Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers als Geschäftsführer einer inländischen GmbH ist trotz fehlender Einreisemöglichkeit wirksam

OLG Düsseldorf Beschluss vom 16.04.2009 I-3 WX 85/09

Sachverhalt: Herr S.M ist als weiterer Geschäftsführer einer im Handelsregister eingetragenen GmbH bestellt worden. S.M. ist iranischer Staatsbürger, der Aufenthalt im Bundesgebiet ist ihm nur mit einem Visum gestattet. Das Registergericht hatte die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, dass Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Staates sein, nur dann zum Geschäftsführern bestellt werden könnten, wenn ihnen nach den ausländerrechtlichen Vorschriften die jederzeitige Einreise möglich ist. Sei dies nicht der Fall, könne der Betroffene gesetzlichen Aufgaben als Geschäftsführer, die trotz moderner Telekommunikationsmöglichkeiten nicht von seinem ausländischen Wohnsitz aus wahrgenommen werden können, nicht erfüllen. Ihm fehle damit die nach § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG notwendige persönliche Eignung.  Die Erstbeschwerde der GmbH beim Landgericht blieb erfolglos. Auf die weitere Beschwerde hat das OLG die Zwischenverfügung des Registergerichts aufgehoben und dieses angewiesen, von den vorgetragenen Bedenken Abstand zu nehmen.

Aus den Gründen: Die Frage, ob die Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers zum Geschäftsführer einer deutschen GmbH dessen jederzeitige Einreisemöglichkeit in das Bundesgebiet erfordere, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Die gegen die Zulässigkeit einer Geschäftsführerbestellung sprechende Argumentation geht im wesentlichen davon aus, dass der ausländische Geschäftsführer weit weg vom deutschen Verwaltungssitz der Gesellschaft im Ausland residiere und weder Einblick in die Bücher und Unterlagen des Unternehmens nehmen, noch unmittelbaren Kontakt zu den Mitarbeitern und Geschäftspartnern, insbesondere Gläubigern halten kann. Nachdem nunmehr jede deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz in das Ausland verlegen, mithin ihre Geschäfte auch vollständig vom Ausland aus oder im Ausland tätigen darf, ist dieser auf die frühere typische Situation des zwingend inländischen Verwaltungssitzes der Boden entzogen.

Zudem sei im Schrifttum ausführlich aufgezeigt worden, dass auch höchstpersönliche, d.h. nicht delegierbare Aufgaben vom Ausland aus wahrgenommen werden können. So könne der Geschäftsführer sich für Handelsregisteranmeldungen kraft notariell beglaubigter Vollmacht vertreten lassen. Bestimmte höchstpersönliche Versicherungen müssen nicht mündlich vor dem Registergericht abgegeben werden, sondern könnten durch Einreichung vom Geschäftsführer unterzeichneten und notariell beglaubigten Erklärungen erfolgen.

 

Eintragung der Geschäftsanschrift in das Handelsregister

Eine bereits vor dem 01.11.2008 in das Handelsregister eingetragene GmbH ist nur dann zur Anmeldung ihrer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet, wenn sie entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 HRV diese Anschrift vor dem 01.11.2008 dem Registergericht nicht mitgeteilt oder sich die Anschrift zwischenzeitlich geändert hat.

OLG München, Beschluss vom 28.01.2009, 31 Wx 5/09

Sachverhalt: Eine seit 1998 in das Handelsregister eingetragene GmbH hat am 10.11.2008 Veränderungen in der Geschäftsführung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Bereits bei der Erstanmeldung hat die GmbH dem Registergericht die seither unveränderte Geschäftsanschrift mitgeteilt. Das Registergericht beanstandete die Anmeldung vom 10.11.2008 unter anderem deshalb, weil mit dieser nicht zugleich gemäß § 3 EGGmbHG nicht zugleich die Geschäftsanschrift der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden sei.

Aus den Gründen: Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 EGGmbHG normierte Pflicht zur Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift anlässlich der ersten nach dem 01.11.2008 erfolgenden Handelsregisteranmeldung, spätestens jedoch bis zum 31.10.2009 setzt voraus, dass die Gesellschaft überhaupt zur Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift als in das Register einzutragende Tatsache verpflichtet ist. Eine solche Pflicht bestehe aber nicht, wenn die Gesellschaft ihre inländische Geschäftsanschrift anlässlich ihrer Gründung dem Handelsregister mitgeteilt habe und sich diese Anschrift seither nicht geändert habe. Die Eintragung der Geschäftsanschrift in das Handelsregister wird – sofern die Gesellschaft nicht bis dahin eine geänderte Anschrift angemeldet haben sollte – kostenfrei von Amts wegen nach Ablauf der Übergangsfrist des § 3 Abs. 1 Satz 3 EGGmbHG erfolgen.

 

Aussprechbare Buchstabenkombination genügt als unterscheidbare Firma

Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1 HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung – und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) im Geschäftsverkehr – für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit (hier: „HM & A“ bei einer GmbH & Co. KG) aus.

BGH, Beschl. v. 8.12.2008 – II ZB 46/07

Sachverhalt: Eine Kommanditgesellschaft wollte als „HM & A GmbH & Co. KG“ firmieren. Dies hielt das Handelsregister für nicht eintragungsfähig. Das OLG Hamm legte die Frage dem BGH zur Entscheidung vor, da es sich durch den Beschluss des OLG Celle vom 6.7.2006 – 9 W 61/06 gehindert sah, selbst der weiteren Beschwerde stattzugeben. 

Aus den Gründen: Die gewählte Firma eintragungsfähig, weil die verwendete Buchstabenkombina tion „HM & A“ gem. § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und diese Firmierung damit zugleich die Namensfunktion i. S. v. § 17 Abs. 1 HGB im geschäftlichen Verkehr erfüllt. Einer Buchstabenfolge komme die erforderliche Kennzeichnungseignung und damit zugleich Namensfunktion schon dann zu, wenn die Firma i. S. d. Artikulierbarkeit aussprechbar sei, so dass auch die Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination grundsätzlich die Namensfunktion der Firma erfülle. Die weitergehende Forderung, dass die Buchstabenkombination auch „als Wort aussprechbar“ sein müsse, wurde früher aus § 16 Abs. 1 UWG a. F. abgeleitet. Seit der Reformierung und Liberalisierung des Firmenrechts ist für diese Einschränkung sowohl nach dem Wortlaut des § 18 HGB n. F. als auch nach dem vom Reformgesetzgeber erstrebten Gesetzeszweck kein Raum mehr.

 

Aufklärungspflichten des Grundstücksverkäufers bei Asbest im Gebäude

Das Vorhandensein von Baustoffen wie Asbest, die in der Vergangenheit bei der Errichtung von Gebäuden üblich waren, zwischenzeitlich aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, verpflichtet den Verkäufer, den Käufer vor Vertragsabschluss ungefragt über die Asbestbelastung aufzuklären. Unterlässt der Verkäufer diese Aufklärung kann er wegen Verschuldens bei Vertragsschluss schadenersatzpflichtig sein.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2009 V ZR 30/08

Zur Pressemeldung Nr. 66/2009 des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2009: http://www.dnoti.de/DOC/2009/bgh_pm_66_2009.pdf

 

Änderungen bei Bauträgerverträgen und Generalübernehmerverträgen gegenüber Verbrauchern durch Forderungssicherungsgesetz

Zum 1.1.2009 trat das „Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen“ (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG) (BGBl. 2008 I, S. 2022) in Kraft.

Durch die Neuregelungen soll es vor allem Handwerkern, aber auch anderen Gläubigern möglich sein, berechtigte Forderungen schneller einzutreiben, ohne auf das Ende eines langwierigen Prozesses warten zu müssen.

Aus dem Forderungssicherungsgesetz ergeben sich wesentliche Änderungen für die Vereinbarung und für die Entgegennahme von Abschlagszahlungen in Bauträgervertragen und Generalübernehmerverträgen gegenüber Verbrauchern:

Der Vertragstext muss die Regelung enthalten, dass der Erwerber aus der zuerst fälligen Rate entweder einen Betrag von fünf Prozent der Vertragssumme bis zur vollständigen und im wesentlichen mängelfreien Fertigstellung einbehalten kann oder statt dessen vom Unternehmer Sicherheit durch eine „Garantie“ oder ein „sonstiges Zahlungsversprechen“ eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu leisten ist. Diese sogenannte „Erfüllungsbürgschaft“ darf keine Einschränkungen enthalten und ist erst nach vollständiger Fertigstellung zurückzugeben. Erhöht sich die Vertragssumme, ist auch die Fertigstellungssicherheit zu erhöhen.

Die Verpflichtung zur Fertigstellungssicherheit gilt bei allen Werkverträgen, die die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand haben und die zugleich die Verpflichtung enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem bebauten Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen.

Das bereits bisher bestehende Vorauszahlungsverbot wird durch die Neuregelungen über die Fertigstellungssicherheit nicht berührt. Vereinbarte Zahlungen (Raten) müssen auch künftig dem Wert der erbrachten Bauleistung entsprechen. Beträgt z.B. der Wert des unbebauten Grundstückes weniger als 30% der Vertragssumme, darf der Bauträger auch nur eine entsprechend geringere erste Rate nach Baubeginn verlangen.

Außerhalb des Bauträgervertrages ergeben sich zudem folgende Änderungen:

Der Mängeleinbehalt (auch „Druckzuschlag“ genannt), also der Betrag, den der Auftraggeber wegen Mängeln des Werks von fälligen Zahlungen einbehalten darf, wird vom bisher dreifachen auf das „in der Regel“ zweifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten herabgesetzt.

Die Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB wird abgeschafft, weil sich das Instrument nicht bewährt hat.

Die Bauhandwerkersicherung wird durch Neufassung von § 648a Abs. 1, 5, 6 erweitert. Bauhandwerker erhalten einen gesetzlichen Anspruch auf Sicherheitsleistung für ihre Werklohnforderung.

Bei freier Kündigung durch Besteller gilt die Vermutung, dass dem Unternehmer 5% der vereinbarten Vergütung zustehen (§ 649 BGB).

Die Privilegierung der VOB/B bei Einbeziehung im Ganzen gilt nur für Verträge mit Unternehmern oder der öffentlichen Hand, nicht mehr für Verträge mit Verbrauchern.

Die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen (BGBl. 2001 I, 981) und das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) gelten nicht nur für Herstellung, sondern auch für Umbau.

 

Presseinformaion der Notarkammern zum neuen Unterhaltsrecht

Alleinerziehende müssen früher Vollzeit arbeiten - Konsequenzen aus dem BGH-Urteil zum neuen Unterhaltsrecht

Mit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 wurde der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung gestärkt. Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Dies hat der Bundesgerichtshof nun in seinem ersten Urteil zum neuen Unterhaltsrecht klargestellt. Gerade Frauen, die für die Erziehung von Kindern ihren Beruf aufgeben, sollten deshalb ihre Rechte durch notariellen Ehevertrag absichern.

In seinem Urteil vom 18.03.2009 (XII ZR 74/08) hatte der Bundesgerichtshof über die umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Unterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.

Nach bisherigem Recht konnte eine Mutter bis zum achten Lebensjahr der Kinder ganz zu Hause bleiben und musste bis zum fünfzehnten Lebensjahr nur in Teilzeit arbeiten. Auch nach der Reform des Unterhaltsrechts wurde durch verschiedenste Gerichte die Auffassung vertreten, dass an das frühere sog. „Altersphasenmodell“ angeknüpft werden könne und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig sei. Dem hat der Bundesgerichtshof nun im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine Absage erteilt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes verlangt die Neuregelung zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist und deshalb der betreuende Elternteil einer (Voll)Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestätigt die Intention des Gesetzgebers. Die Rechtslage entspricht aber vielfach nicht den Erwartungen und Bedürfnissen des kinderbetreuenden Elternteils“, so Peter Janecek, Geschäftsführer der Notarkammer Thüringen. Um sich vor negativen finanziellen Auswirkungen zu schützen, sollte deshalb ein notarieller Ehevertrag geschlossen werden, der klare Regelungen zum Betreuungsunterhalt enthält. Dazu rät im Übrigen auch die Vorsitzende Richterin des XII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, der das neue Urteil gefällt hat, Dr. Meo-Micaela Hahne, in einem ZDF-Interview: „Ein Ehevertrag ist immer gut. Vor allen Dingen aber sollte man sich für den Fall einer Scheidung absichern, und man sollte klare Regelungen dafür schaffen, was dann an Scheidungsfolgen zu regeln ist, wer wie viel Unterhalt bekommt und in welchem Fall“. In einem Ehevertrag kann beispielsweise vereinbart werden, wie lange die Ehefrau im Fall der Scheidung über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Anspruch auf Unterhalt haben soll. Welche weiteren Regelungen vorgesehen werden können, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein entsprechender Ehevertrag kann im Übrigen vor und während der Ehe geschlossen werden.

Torsten Bochmann, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen

 

GmbH-Reform (MoMiG) in Kraft seit 01. November 2008

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist zum 01. November 2008 in Kraft getreten.

Bundestag beschließt GmbH-Reform

Der Deutsche Bundestag hat am 26. Juni 2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Damit kann –voraussichtlich im Oktober/November 2008 – ein umfassend reformiertes GmbH-Gesetz in kraft treten:

  • Das bisherige Stammkapital von 25.000,00 € bleibt erhalten, Ruf und Ansehen bestehender und künftiger GmbHs bleibt unangetastet. Zugleich wird die Handhabung der Gesellschaft flexibler: Geschäftsanteile brauchen künftig nur noch mindestens1 € Nennbetrag haben und müssen nicht mehr durch 50 € teilbar sein. Gesellschafter können bei Gründung oder später mehrere Anteile gleichzeitig übernehmen oder erwerben. Die Satzung kann – der Aktiengesellschaft ähnlich – ein genehmigtes Kapital vorsehen.
  • Die GmbH kann ihren Verwaltungssitz im Ausland haben.
  • Erfordert der Unternehmensgegenstand eine staatliche Genehmigung, ist deren Nachweis nicht mehr Voraussetzung für die Eintragung der GmbH im Handelsregister. Dadurch entfällt die in der Praxis wohl lästigste Verzögerungs- oder Verhinderungsursache. Der Gründungsvorgang wird spürbar beschleunigt.
  • Gutgläubiger Erwerb bestehender GmbH-Anteile wird möglich. Dabei kommt der bisher von der Geschäftsführung bei jeder Veränderung im Gesellschafterbestand einzureichenden Gesellschafterliste zentrale Bedeutung zu. Künftig muss der eine Anteilsübertragung /einen Anteilsverkauf beurkundende Notar selbst die aktuelle Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen.

Die Vorschriften über kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen (§§ 32 a, 32 b GmbHG) werden gestrichen.

Mit der Reform beabsichtigt der Gesetzgeber, Gläubigern besseren Schutz vor Missbräuchen im Falle der Krise, insbesondere der Insolvenz von Gesellschaften zu gewähren, z.B. durch die Schaffung einer Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter einer führungslosen juristischen Person (§ 15a InSO).

Der Gesetzgeber hielt es für erforderlich, auf das Auftreten ausländischer Gesellschaftsformen, insbesondere der Private Limited Company by shares (Ltd. oder Limited) zu reagieren. Künftig steht die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ als Alternative zur Verfügung. Die UG ist als Vorform der GmbH konzipiert. Sie kann mit einem Mindeststammkapital von 1 € begründet werden. Die Haftung der Gesellschafter ist auf das Stammkapital beschränkt. Allerdings sind die Gründer verpflichtet, in den Folgejahren aus den Erträgen des Unternehmens das gesetzliche Mindeststammkapital anzusparen. Ob die UG von der Praxis angenommen wird, bleibt abzuwarten, denn wie bei der Limited steht der UG die Kapitalschwäche der Gesellschafter geradezu ins Gesicht geschrieben. Für jene, die in diesem Negativimage keinen Nachteil sehen oder die keine anderen Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung haben, biete die UG eine kostengünstige Haftungsbeschränkungsmöglichkeit ohne die häufig übersehenen Folgekosten und- risiken ausländischer Gesellschaftsformen.

Das MoMiG schafft außerdem ein „vereinfachtes“ Gründungsverfahren für GmbH und UG durch Verwendung eines notariell zu beurkundenden Musterprotokolls für den Fall der Bargründung mit nicht mehr als drei Gesellschaftern und mit nur einem Geschäftsführer. Der Kostenvorteil dieser Mustergründung (eine Zeitersparnis gibt es nicht) ist allerdings mit gravierenden Nachteilen teuer erkauft:

Bei der Gründung mit mehr als einem Gesellschafter enthalten „normale“ GmbH-Satzungen Regelungen, die das Unternehmen und die Mitgesellschafter im Falle der Krise oder des Todes eines Gesellschafters vor Folgeschäden schützen. Ankaufsrechte und Abfindungsregelungen verhindern zudem, dass im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters das Unternehmen zerschlagen oder insgesamt veräußert werden muss. Im Musterprotokoll gibt es solche –und andere- Vorkehrungen nicht.

Auch für die Ein-Person-GmbH bestehen Nachteile bei der Gründung nach Musterprotokoll: Durch die starre Festlegung auf einen Geschäftsführer kann die Gesellschaft auf personelle Veränderungen oder Erfordernisse in der Führung nicht flexibel genug reagieren. Es müsste für die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers z.B. zur Vorbereitung eines Wechsels, zur Arbeitsteilung oder als Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des eigentlichen Geschäftsführers erst eine Satzungsänderung beschlossen und in das Handelsregister eingetragen werden. Dies kostet Zeit und mehr Geld, als bei der Mustergründung gespart werden kann.

 

Mit lebenslangem Nießbrauch eines Dritten belastetes Grundstück des ALG II-Beziehers ist kein verwertbares Vermögen

Verwertbarkeit von Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB 2 kann nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln – autonom – herbeizuführen. (Leitsatz des BSG)

(Bundessozialgericht Urteil vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 46/06 R)

Sachverhalt:

Der Kläger ist Inhaber eines Erbbaurechtes und Eigentümer des auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Hauses. Das Haus wird von der Mutter des Klägers aufgrund eines ihr an dem Haus zustehenden lebenslangen Nießbrauchsrechts bewohnt. Der Kläger wohnt an einem anderen Ort zur Miete.

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger für einen Zeitraum im Jahre 2005 Arbeitslosengeld II (ALG II) als Zuschuss oder nur als Darlehen zusteht.

Aus den Gründen:

Das Landessozialgericht hatte entschieden, dass das von der Mutter bewohnte Haus grundsätzlich verwertbares Vermögen sei, aber wegen des bestehenden Nießbrauchs eine sofortige Verwertung nicht möglich wäre und deshalb die ALG II–Zahlungen an den Kläger gemäß § 23 Abs. 5 SGB II als Darlehen zu erbringen wären.

Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers mit Erfolg.

Das Bundessozialgericht entschied, das Verwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II nur dann angenommen werden kann, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln herbeizuführen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil der Zeitpunkt des Todes der Nießbrauchsberechtigten nicht vorhersehbar sei und deshalb bei Antragstellung völlig ungewiss sei, wann erstmals eine Verwertungsmöglichkeit bestehe. Demzufolge sind dem Antragsteller ALG II-Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen zu gewähren.

Das BSG bestätigt in dem Urteil außerdem, dass Verwertbarkeit im Sinne des § 12 SBG II voraussetzt, dass die Verwertung für den Betroffenen einen Ertrag bringen muss, durch den er wenigstens kurzzeitig seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Danach sind Vermögensgegenstände unverwertbar, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird. Gleiches gilt für Grundstücke, die infolge sinkender Immobilienpreise über den Marktwert hinaus belastet sind. Diese Situationen dürften vor allem in ländlichen Teilen der neuen Bundesländer häufig anzutreffen sein.

Die Entscheidung des BSG erging zu einem nießbrauchsbelasteten Gebäude. Ob diese Grundsätze auch auf die in der Praxis häufiger vorkommende Grundstücksbelastung durch Wohnungsrechte anwendbar sind, wurde nicht entschieden, erscheint aber naheliegend.

 

Grundstücksschenkung unter Vorbehalt eines vormerkungsgesicherten Rückforderungsrechts bei Insolvenz des Beschenkten ist nicht anfechtbar

(BGH Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZB 39/05)

Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Begünstigenten mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar.

Sachverhalt:

Die Eltern schenkten dem Schuldner ein Grundstück. Im notariellen Übertragungsvertrag war ein durch Vormerkung gesichertes Rückforderungsrecht für die Schenker u.a. für den Fall vereinbart, dass der Übernehmer oder seine Rechtsnachfolger im Eigentum in Vermögensverfall geraten oder das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder deren Eröffnung mangels Masse abgelehnt werden. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 08. Juni 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und mit Zustimmung aller Gläubiger bereits am 25.05.2004 wieder eingestellt.

Die Entscheidung erging im Rahmen einer Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch das Amtsgericht. Dieses hatte angenommen, dass der Schenkungsvertrag nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sei und der Wert des Grundstückes deshalb die Bemessungsgrundlage für die Verwaltervergütung erhöhe. Die Rechtsbeschwerde des beschenkten Schuldners hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

Zwar ist das Eigentum an dem Grundstück auf den Schuldner übergegangen. Zugleich steht den Eltern des Beschenkten ein durch Vormerkung gemäß § 106 InsO gesichertes Aussonderungsrecht für den Fall der Insolvenzeröffnung zu. Dieses Recht ist vorliegend nicht gemäß §§ 129 ff. InsO anfechtbar, sodass der Wert des Grundstückes bzw. eines dem entsprechenden Anfechtungsanspruches nicht zur Vergütungsberechnung herangezogen werden durfte.

Voraussetzung einer Insolvenzanfechtung ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO.  Gegenstand der Anfechtung könnte nur der ganze Übergabevertrag sein. Die Anfechtung einzelner Klauseln ist ausgeschlossen. Der Vertrag ist ausgewogen. Entscheidend ist dafür, dass das Grundstück zu keinem Zeitpunkt dem unbeschränkten Zugriff der Gläubiger des Beschenkten ausgesetzt war, denn von dem Erwerb an war es mit dem durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruch belastet. Die Übertragung eines solchen Grundstücks mag zwar für die Gläubiger des Beschenkten keinen oder nur einen geringen Vorteil darstellen. Eine objektive Benachteiligung der Gläubiger des Beschenkten ist mit dieser Gestaltung aber nicht verbunden, denn die Gläubiger können im Rahmen der Insolvenzanfechtung nicht geltend machen, dass dem Schuldner ein lastenfreies Grundstück hätte geschenkt werden müssen.

 

Eine nach deutschem Recht gegründete GmbH kann ihren satzungsmäßigen Sitz nicht ins Ausland verlegen                

(OLG München, Beschluss vom 04.10.2007 – 31 Wx 036/07)

Die Verlegung des Satzungssitzes einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH in einen anderen Mitgliedsstaat der EU (hier: Portugal) kann nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Daran hat sich durch die neuere Rechtsprechung des EuGH (vgl. zuletzt „de Lasteyie du Saillant“ und „Servic“) zur Niederlassungsfreiheit nichts geändert. 

Sachverhalt:

Der Alleingesellschafter einer in Deutschland gegründeten und in das Handelsregister eingetragene GmbH beschloss die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach Portugal und meldete diese Sitzverlegung zur Eintragung in das Handelsregister an. Dieses wies den Eintragungsantrag zurück, weil es die Eintragung für unzulässig hielt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

Aus den Gründen:

Nach ständiger Rechtsprechung bedarf eine dem deutschen Recht unterliegende Kapitalgesellschaft zwingend eines sich aus ihrer Satzung ergebenden Sitzes im Inland. Im Falle einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung verliert die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit und löst sich auf. Das deutsche Recht lässt eine identitätswahrende Auswanderung einer Kapitalgesellschaft nicht zu.

Dies gilt auch dann, wenn das Recht des Zielortes – hier Portugal – den Zuzug der Gesellschaft billigt, denn ein Fortbestand der Gesellschaft ist nur möglich, wenn sowohl der Wegzugs- als auch der Zuzugsstaat die Sitzverlegung unter Fortbestand der Gesellschaft ermöglichen.

Auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten (Art. 43, 48 EG) und der Entscheidung des EuGH vom 11.03.2004 in der Sache „de Lasteyrie du Saillant“ ergibt sich keine andere Beurteilung, denn die europäische Niederlassungsfreiheit verbietet den Mitgliedsstaaten nicht, die Verlegung des Satzungssitzes einer inländischen Gesellschaft in das Ausland zu beschränken oder zu verbieten.

 

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts am 01.01.2008 in Kraft getreten (BGBL. I 2007, 3189 ff.)

Zum Jahreswechsel sind umfangreiche Änderungen des Unterhaltsrechts wirksam geworden.

Mit der Reform des Unterhaltsrechts will der Gesetzgeber die Stellung von Kindern und kindererziehenden Elternteilen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten stärken.

Dazu erhält der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder generell den ersten Rang. Reicht das zur Verfügung stehende Einkommen nicht aus, um die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder und des Ehegatten oder früheren Ehegatten vollständig zu erfüllen (sogenannter Mangelfall), haben die minderjährigen Kinder Vorrang vor allen erwachsenen Unterhaltsberechtigten.

Kinderbetreuende Väter und Mütter können für die ersten drei Lebensjahre des Kindes Betreuungsunterhalt vom anderen Elternteil verlangen, unabhängig davon, ob sie mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet waren oder sind.

Kinderbetreuende Elternteile erhalten beim Unterhalt nach den minderjährigen Kindern den zweiten Rang und damit stets den Vorrang vor allen anderen erwachsenen Unterhaltsberechtigten (z.B. Ehegatte, geschiedener Ehegatte, volljährige Kinder)

Die Anspruchsdauer für Kinderbetreuungsunterhalt des geschiedenen Ehegatten kann in Ausnahmefällen aus Gründen der nachehelichen Solidarität verlängert werden, wenn dies wegen der konkret praktizierten ehelichen Rollenverteilung geboten erscheint.

Zugleich erhält die Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten für ihren Unterhalt einen höheren Stellenwert und wird ausdrücklich im Gesetz verankert.

Die bisherige Rechtsprechung zur Frage, ab welchem Alter des Kindes der kinderbetreuende Elternteil auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann, ist nicht mehr maßgeblich. Entscheidend sind künftig der konkrete Hilfe- und Betreuungsbedarf des Kindes und welche Betreuungsmöglichkeiten, z.B. Hort, im Einzelfall erreichbar sind.

Die nacheheliche Lebensstandardgarantie ist weggefallen. Wo keine ehebedingten Nachteile fortwirken, soll der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten zeitlich und betragsmäßig begrenzt werden.

Vereinbarungen der Eheleute über den nachehelichen Unterhalt bis hin zum vertraglichen Verzicht auf nacheheliche Unterhaltsansprüche sind bei entsprechender Aufklärung der Beteiligten über die Folgen der Vereinbarung, insbesondere des Verzichts weiterhin möglich. Eine solche Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt bedarf stets der notariellen Beurkundung.

Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wird gesetzlich definiert, die Regelbetragsverordnung fällt weg. Die Unterschiede bei den Unterhaltssätzen für minderjährige Kinder in den alten und in den neuen Bundesländern entfallen. Die Kindergeldverrechnung wird verständlicher und einfacher geregelt.